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KWK-Gesetz 2009

Ab 01.01.2009 gilt das novellierte KWK-Gesetz 2009, welches für KWK-Betreiber erhebliche Vorteile bietet. Erstmals erhält der Anlagenbetreiber den KWK-Zuschlag nicht nur für den ins öffentliche Netz eingespeisten KWK-Strom, sondern ab 2009 auch für den im Objekt selbst genutzten Strom. Da der Text der KWKG-Novelle (§ 4 Abs. 3a) keine zeitliche Einschränkungen enthält, wird keine Unterscheidung zwischen Anlagen getroffen, die nach Inkrafttreten der Novelle in Betrieb genommen werden und denen, die davor in Betrieb genommen wurden.

Das bedeutet, dass sich die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen deutlich verbessert hat.
Aktuelle Berechnungsergebinsse führen zu Refinanzierungszeiträume von
3 - 6 Jahren.



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